Rechtsanwalt Michael Hauptfleisch


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Verkehrsrecht

Urteile

BGH, Urteil vom 13. Juli2011 - VIII ZR 215/10 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt

BGB
§ 323 Abs. 2 Nr. 3, § 474 Abs. 1 Satz 1, § 475 Abs. 1 Satz 1


a) Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der § 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - Xl ZR 513/07, BGHZ 179, 126, zum Verbraucherdarlehensvertrag).


b) Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines - unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. November 2006 -VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 44).



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BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10 - LG Darmstadt AG Rüsselsheim

BGB § 307 Bm, Cl


In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263, und vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559).



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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 -
BGB § 249 Hb, 254 Abs. 2 A

a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

c) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unsein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichaußerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

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