Rechtsanwalt Michael Hauptfleisch


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Herbst

Wissenswertes

Das Laub fällt. Der Herbst ist da!!!

Und es fällt auch überraschender Weise nicht immer dahin, wo es - wenn überhaupt - gewünscht wird. Das Laub fällt durch die Witterungseinflüsse dorthin, wo es hingetragen wird. Hiermit beginnt für viele die Leidenszeit. Dieser freie, unkontrollierte Fall des Laubes stellt ein nicht zu unterschätzendes Potential an Streitmöglichkeiten dar.

Das Laub - oder wie die Juristen es nennen - die pflanzliche Immission der Natur - wird meist wenig geschätzt. Egal, wie eindrucksvoll das Naturschauspiel sein mag, kann es dennoch flugs zur ernst zunehmenden Konfliktquelle avancieren.

Der Nachbarschaftskonflikt ist meist dann gegeben, wenn das Laub nicht im eigenen, sondern im Nachbargrundstück oder auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück landet.

Was ist zu tun bei Laubfall vom Nachbarsgrundstück und die eigene Gartenfläche wird bedeckt?

Vorweg: Im Ergebnis ist es wohl meist so, dass der Eigentümer es generell hinzunehmen und selbst fachgerecht zu entsorgen hat, egal woher es stammt.

Das Amtsgericht München hat per Urteil Az.: 114 C 31118/12 am 26.03.2013 entschieden, dass es keine Zitat: "Laubrente" gibt, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht und die Einwirkung mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden könnten. Im beurteilten Fall ging es um den Lindenbaum der Beklagten, der laut der Klägerin eine beachtliche Masse an Blättern, Blüten, Samen und auch Ästen auf ihr Grundstück herabließ. Durch diese Immssionen soll sogar die Regenrinne regelmäßig zum Verstopfen gebracht worden sein. Die Klägerin verlangte leider erfolglos Schadensersatz. Das URteil ist rechtskräftig.

Es gibt generell keine Entschädigung (Laubrente) für Blüten- und Laubfall der durch Natureinwirkungen - wie dem Herbst - entsteht. Das Landgericht (LG) Stuttgart hat per Urteil Az.: 13 S 15/80 vom 28.05.1980 entschieden, dass „pflanzliche Einwirkungen, die auf Naturkräfte zurückzuführen sind“ (Herbst, Wind Regen usw.), nicht gem. § 906 BGB verboten werden können und deshalb keinen geldlichen Schadensersatzanspruch bzw. Ausgleich begründen. Denn es gelte der Grundsatz, dass pflanzliche Einwirkungen, die auf Naturkräfte zurückzuführen sind, kein Verbotsrecht und damit auch keinen Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB begründen. Das bloße Untätigbleiben des Nachbarn gegenüber dem Wirken von Naturkräften habe keine Haftung als Störer im Sinne von § 906 BGB begründet.

Was ist mit Laub auf dem Gehweg vor dem eigenen Grundstück?

Auch das nächste Urteil mag unter Grundstücksbesitzern nicht unbedingt Begeisterung auslösen. Denn ihre Pflicht, den Gehweg vor ihrem Haus im Herbst von herabgefallenen Blättern zu befreien, kann auch gelten, wenn das Laub von Bäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg in seinem Urteil vom 14.02.2008, mit Az.: 5 A 34/07.

Im vorliegenden Sachverhalt ging es um drei Eichen, die direkt an das Grundstück eines gefrusteten Hausbesitzers angrenzten. Das Ergebnis: Er musste deren abgefallenes Blattwerk selbst räumen. In diesem Fall sah es das Gericht als zumutbar an, das Laub bei regelmäßiger Reinigung mit einfachen Hilfsmitteln zu beseitigen. In einem derartigen Fall sei die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf den Anlieger möglich. Somit ist im Zweifelsfall anzuraten, sich auf jeden Fall die vorliegende Straßenreinigungsverordnung zu Gemüte zu führen.

Kein Schmerzensgeld wegen Sturz durch nasses Laub

Auch Fußgänger sollten zur „Laubfallsaison“ doppelt vorsichtig sein – so geht es aus einem Urteil des Landgericht (LG) Berlin hervor ( Urteil vom 11. Oktober 2005, Az.: 13 O 192/03). Eine Frau war auf einer Ansammlung von herabgefallenem Laub auf einem Bürgersteig ausgerutscht und hatte sich einen Oberschenkelhalsbruch sowie einen Bruch des rechten Handgelenks zugezogen. Sie klagte schließlich auf Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht nach war der Grund für das Malheur gewesen, dass eine Anwohnerin den Bürgersteig vor deren Haus nicht von Herbstlaub befreit hatte.

Der Senat von Berlin lenkte ein, dass auf dem laubübersäten Gehweg eine Rutschgefahr bestanden hat. Allerdings sei die Beklagte Grundstücksbesitzerin, indem sie sechs Tage vor dem Zwischenfall den Gehsteig vor ihrem Haus von Laub gereinigt habe, ihrer Verkehrssicherungspflicht, die gem. Straßenreniungsgesetz (StrReinG) von der Stadt BErlin für diese Straße in diesem Turnus festgelegt wurde, nachgekommen. Eine außerplanmäßige Reinigung sei nicht erkennbar gewesen. Im Übrigen hätte die Klägerin der erkennbaren Gefahrenstelle auf dem genügend breitem Gehweg ausweichen können.

Der Gehweg vor dem eigenen Grundstück muss also nicht ständig freigeräumt werden.

Einen ähnlichen Fall entschied das Landgericht (LG) Coburg in seinem Urteil vom 22.08.2008 (Az.: 14 O 742/07). Der Eigentümer eines Grundstücks war nicht dazu verpflichtet, den Bürgersteig vor dem Haus permanent laubfrei zu halten. Eine Frau war aufgrund eines rutschigen Bodenbelags aus Blättern und Ästen vor dem Grundstück des Klägers zu Fall gekommen und hatte einen Schulterbruch sowie eine Knieprellung erlitten. Eine Reinigungspflicht bestünde für den EIgentümer laut Gericht nur im Rahmen des Zumutbaren. Durch die Reinung des Gehweges am Vortag, habe sie nicht gegen ihre Pflichten verstoßen. Letztlich sei schon allein wegen starker Windböen eine Räumung des Gehsteigs zum Zeitpunkt des Vorfalls sinnlos gewesen.

Wie immer ist Vorsicht besser als Nachsicht


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