Lustiges
Es gibt immer wieder Urteile, die auf den ersten Blick zum Schmunzeln anregen. Leider betreffen diese Urteile aber auch weitreichende Eingriffe in äußerst persönlichen Bereiche der Betroffenen.
Das Urteil des AG Düsseldorf ( Urteil vom 20. Januar 2015 · Az. 42 C 10583/14) war etwas anrüchig.
in einem Urteil hat das Amtsgericht klargestellt, dass das Urinieren im Stehen in der privat Wohnung erlaubt ist, auch wenn mal etwas daneben geht.
Das Gericht hatte es mit einem Stehpinkler (Mieter + Kläger) zu tun. Der beklagte Vermieter hatte im Bad und Gäste-WC einen teuren Marmorfußboden verlegen lassen. Beim Auszug des Mieters war der edle Mamorboden rund um die Toilettenbecken stumpf geworden. Dieser Schaden wurde laut Sachverständigengutachten durch Urinspritzer des Klägers verursacht. Der beklaget Vermieter hatte dadurch einen Schaden von fast 2000 Euro. Diesen wollte er von der Kaution abziehen.
Der entscheidende Amtsrichter wies den Anspruch des Beklagten jedoch ab. Er führte aus, dass Mieter auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen pinkeln dürfen. So umstritten dieses Verhalten inzwischen auch sei - es gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Dass die Urinspritzer den Schaden verursacht hätten, sei nachvollziehbar und glaubwürdig, aber helfe dem beklagten Vermieter nicht, seinen Schaden vom Mieter ersetzt zu bekommen.
Wörtlich führte der Richter in seiner Urteilsbegründung aus, "trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen."
Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen, so der Richter. Aber hätte ein Hinweis bei der Übergabe der Wohnung wirklich geholfen?
Eine Sitzpinkel-Klausel im Mietvertrag könnte unwirksam sein, da sie gegen sie zu stark das private Verhalten reglementiert.
Der Vermieter kann dem Mieter beim Einzug jedoch Pflegehinweise, in denen er auf die Empfindlichkeit der Böden hinweist und Reinigungsamöglichkeiten aufzeigt. Diese sollte sich der Vermieter bei Einzug auch aus Beweisgründen vom Mieter extra unterzeichnen lassen. in den Pflegehinweisen ist z.B. daraufhin zuweisen, dass bestimmte Bad-Reiniger nicht für Marmor verwendet werden dürfen. Auch gehört dazu ein Hinweis, dass Urinspritzer möglichst zu vermeiden bzw. sofort zu entfernen seien. Auch könnte hier durch Schutzfolien oder andere Spritzfänger ein Präventionschutz durch den Mieter zur Vermeidung von Schäden geschaffen werden. Letztlich ist jedoch der Einzelfall entscheident, ob der Vermieter oder der Mieter Recht bekommt. Die BEweisfrage ist hier das ausschlaggebende Moment.
Vorgaben des Vermieters hinsichtlich der Toilettenbenutzung und Reinigung sind in aller Regel unzulässig. Sie sind ohnehin nicht bzw. nur schwer überprüfbar.
Die Justiz musste schon mehrfach das Verhalten von Stehpinkler beurteilen.
Toilettengeräusche:
Den Beklagten steht - laut dem Landgericht Berlin Az.: 67 S 335/08, dass mit dem Amtsgericht einhergeht- im Hinblick auf das auch im Wohnzimmer der Wohnung der Beklagten vernehmbare Urinstrahlgeräusch aus der oberen Nachbarwohnung ein Mietminderungsrecht von 10% zu. Nach den erstinstanzlich nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen ... sind zwar nicht sämtliche Nutzungsgeräusche aus dem Sanitärbereich der anderen Wohnung laut hörbar, aber das Uringeräusch eines „Stehpinklers“ ist akustisch deutlich auffällig vernehmbar
Es kommt im Einzelfall auf die Beweisbarkeit des genauen Geräuschpegels und den einzuhaltenden Schallschutz an. In einem gleichgelagerten Fall hatte das Landgericht Berlin Az.: 65 S 159/12 mit Hinweis auf die eingehaltenen Schallschutz-Normen keine Mietminderung zugesprochen.
Das Amtsgericht Köln Az. 210 398/09 gab dem Vermieter recht. Diesem stand ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung wirksam war. Ein wichtiger Grund zur Kündigung habe nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB vorgelegen. Denn der Mieter habe durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt. Sachverhalt: Ein Mieter pinkelte wiederholt in seinem vor seiner Wohnung befindlichen Garten. Er wurde nach erfolgloser Abmahnung fristlos gekündigt. Mehrere Mieter beschwerten sich über auftretende Fäkalgerüche. Der Mieter weigerte sich jedoch auszuziehen, so dass der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung klagte.